Während der Pandemie war es auch Kunden von Fitnessstudios nicht möglich, überschüssige Energie loszuwerden – die Tempel der körperlichen Ertüchtigung blieben wie so vieles geschlossen. Zu der Frage, was mit den eingezogenen Mitgliedsbeiträgen dieser Zeit passiert und ob man sich auch hier womöglich mit Gutscheinen abspeisen lassen muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich eine Antwort gegeben.
Ein Mann schloss mit einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab Ende 2019. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wurde, betrug 29,90 EUR nebst einer halbjährigen Servicepauschale. Aufgrund der COVID-19-Pandemie musste das Fitnessstudio in der Zeit vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 schließen. Die Monatsbeiträge zog es jedoch weiterhin ein. Der Mann verlangte dann die Beiträge zurück. Er erhielt aber nur eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung. Dieses Angebot nahm der Mann nicht an, sondern klagte – und zwar mit Erfolg.
Der Mann erhielt sein Geld zurück. Denn in Augen des BGH lag ein Fall einer sogenannten rechtlichen Unmöglichkeit vor, da ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden konnte. Übersetzt heißt das, dass es während des Zeitraums, in dem das Fitnessstudio schließen musste, rechtlich unmöglich war, dem Mann die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren. Damit erfüllte das Fitnessstudio auch seine Hauptleistungspflicht nicht und konnte entsprechend keine Gegenleistung in Form der Zahlung der Monatsraten erwarten.
Hinweis: Zahlt der Betreiber des Fitnessstudios nicht freiwillig, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Forderung einzieht.
Quelle: BGH, Urt. v. 04.05.2022 – XII ZR 64/21