Wer etwas verspricht, muss es auch halten. Was man schon Kindern beibringt, sollte vor allem auch von Erwachsenen vorgelebt werden. Doch bekanntermaßen steigt mit der Reife auch die Palette an Ausreden. Mit einer Krankenkasse kannten die Richter des Sozialgerichts Dresden (SG) bei der Verweigerung zugesicherter Bonuszahlungen da allerdings keine Gnade.
Im hier vorliegenden Fall fördert die AOK Plus, wie auch viele andere Krankenkassen, das gesundheitsbewusste Verhalten ihrer Mitglieder mit einem entsprechenden Bonusprogramm. Genau darin war auch ein Bonus bei Erwerb eines sogenannten „Fitnesstrackers“ vorgesehen. Ein Versicherter kaufte sich daraufhin ein Smartphone, das diverse Gesundheitsdaten erfassen konnte, und beantragte hierfür den Bonus. Diesen verweigerte die Krankenkasse allerdings – mit dem Argument, dass nur sogenannte Fitnessarmbänder gemeint seien. Schließlich mussten die Richter des SG entscheiden.
Die waren auf der Seite des Versicherten. Für das Bonusprogramm der AOK Plus reiche es aus, wenn ein Versicherter statt eines am Handgelenk getragenen Armbands ein Smartphone erwirbt, das ebenfalls die diversen Daten seines Trägers messen kann – wie Schritte, Puls, Kalorienverbrauch und zurückgelegte Distanz. Soweit die Satzung der Krankenkasse für den Erwerb eines Fitnesstrackers einen Bonus vorsieht, muss dieser auch gewährt werden, wenn der Versicherte ein Smartphone mit den entsprechenden Funktionalitäten erwirbt. Ein Fitnesstracker habe einen psychologischen Effekt, weil er es seinem Träger ermögliche, sein sportliches Verhalten zu kontrollieren und es entsprechend diesen Daten anzupassen. Und genau dies kann eben auch mit einem Smartphone erreicht werden.
Quelle: SG Dresden, Urt. v. 15.05.2020 – S 44 KR 653/17