An dieser Stelle wurden bereits viele Fälle behandelt, die sich mit Rückzahlungsansprüchen beschäftigten, die durch Reisestornos aufgrund der Pandemie aufkamen. Die folgende Konstellation gestaltete sich jedoch etwas anders, so dass sich das Amtsgericht München (AG) mit der Frage befassen musste, ob ein Reisepreis auch dann zurückgezahlt werden müsse, wenn eine Kreuzfahrt inmitten der Coronazeiten gebucht worden war.
Zwei Personen hatten im Juni 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug nach Italien für Ende November 2020 gebucht. Mitte Juli teilte die Veranstalterin mit, dass die Reise coronabedingt um vier Nächte gekürzt wurde – der Preis würde entsprechend reduziert. Beide Kunden nahmen die Vertragsänderung an. Mitte September 2020 wurde die Reise erneut geändert, und die Reisenden nahmen auch dies in Kauf. Anfang November 2020 teilten die beiden Kunden dann ihrerseits jedoch mit, dass für sie die Reise aufgrund des erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei – sie verlangten die kostenlose Stornierung. Als diese abgelehnt wurde, erklärten sie den Rücktritt und verlangten den Reisepreis zurück. Die Veranstalterin stellte ihnen jedoch Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung. Und so landeten beide Parteien vor dem AG.
Das AG hat der Klage auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von rund 2.500 EUR stattgegeben. Die Kunden hätten zum Zeitpunkt der Buchung(sänderung) im September nicht mit der massiven Verschlechterung der Pandemielage in Italien zum Reisezeitpunkt Ende November 2020 rechnen müssen. Ausschlaggebend war es hierbei, dass zu den bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt des Rücktritts aufgrund entsprechender Prognoseentscheidung weitere Beeinträchtigungen hinzugetreten sind. Die seinerzeit bekannten Beeinträchtigungen hatten die Kunden durch die Buchung akzeptiert – weitere jedoch nicht.
Hinweis: Haben Sie Rückforderungsansprüche gegen einen Reiseveranstalter, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Der wird die Erfolgsaussichten Ihrer Ansprüche prüfen, Sie beraten und dann die Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.
Quelle: AG München, Urt. v. 15.06.2021 – 113 C 3634/21