Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich im Folgenden um einen Fall aus dem Februar 2014 kümmern, in dem ein Mann immer noch auf Schmerzensgeld infolge eines Katzenbisses hoffte. Dieser Biss stand zwar nicht in Zweifel, doch wieder einmal war es die Zahlungsverweigerung einer Versicherung, die das Ganze erst in die Länge und schließlich vor den BGH zog.
Das war geschehen: Ein Mann war von einer Katze in die Hand gebissen worden. Er behauptete, die Katze gehöre einer Bekannten, und als er mit seiner Hand unter die Schlafcouch gegriffen habe, um diese zusammenzuschieben, habe die Katze zugebissen. Sie habe noch an seiner Hand gehangen, als er diese hochgehoben habe. Deshalb wurde er wegen einer starken Entzündung sechsmal operiert. Schließlich klagte er Schmerzensgeld und Schadensersatz ein. Die zuständige Versicherung jedoch muckte und zog die Schilderungen des Klägers in Zweifel. Wie und wann eine Katze in welcher Art zubeiße, war unter anderem Gegenstand vor den Instanzen.
Der BGH urteilte nun, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt waren. Ob die Katze unter dem Tisch oder unter dem Sofa lag, vor Schreck oder aus Aggression zubiss, und ob der Mann das Sofa angehoben habe oder lediglich habe anheben wollen, war in diesem Zusammenhang völlig irrelevant. Der Geschädigte muss nicht den exakten Hergang des Unfalls beweisen, da ja unstreitig war, dass er tatsächlich von der Katze in der Wohnung gebissen worden war. Allerdings hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Hinweis: Steht also eindeutig fest, dass ein Tier zugebissen hat, ist das als unstreitig anzusehen. In diesem Fall sind Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.04.2022 – VI ZR 1321/20