Sollte sich der folgende Fall tatsächlich so zugetragen haben, wie der Geschädigte behauptete, ist das Ganze wahrlich ein wirtschaftlicher Alptraum. Da Geld aber meist nur den Besitzer wechselt, sich dabei aber nicht gänzlich in Luft auflöst, musste sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hier an die handfesten Fakten, die auf vorhandenen Geldscheinen fußten, halten. Und diese besagten, dass sich in einem „streikenden“ Geldautomaten gut 9.500 EUR weniger befanden, als eingeklagt wurden.
Ein Mann hatte Bargeld an einem Geldautomaten eingezahlt. Dieser nahm die Geldnoten auf, schloss den Einzahlungsbehälter und begann mit dem Verarbeitungsvorgang. Dann wurde dieser Vorgang jedoch plötzlich abgebrochen – es erschien auf dem Display des Automaten der Wortlaut „Außer Betrieb“. Am Folgetag wurde der Automat repariert. Dabei fanden die Mitarbeiter 300 EUR in der sogenannten Retract-Kassette und 3.850 EUR im automateninternen Transportweg. Die in der Retract-Kassette vorgefundenen 300 EUR wurden später einem weiteren abgebrochenen Einzahlungsvorgang einer anderen Kundin der Bank zugeordnet. Die auf dem Transportweg vorgefunde
Die Klage wurde vor dem OLG jedoch abgewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass ein Bankkunde an einem Geldautomaten eine Bareinzahlung in der von ihm behaupteten Höhe überhaupt ausgelöst bzw. den Zahlungsauftrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt erteilt hat, liege beim Einzahler. Da der Mann als Einzahler jedoch nicht beweisen konnte, in welcher Höhe er Geld in den Automaten gesteckt hatte, hat er seine Klage verloren.
Hinweis: Wer sichergehen will, sollte die Einzahlung in Gegenwart eines Zeugen vornehmen. Dieser Zeuge muss in einem späteren Verfahren dann aussagen können, wie viel Geld tatsächlich eingezahlt wurde. Das ist zwar nicht sehr praxisnah, jedoch die einzige Möglichkeit, um wirklich auf Nummer sicher zu gehen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 18.10.2022 – 4 U 217/21
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(aus: Ausgabe 02/2023)