Für Internetportale mit Bewertungsfunktion ist es vonnöten, mit möglichst vielen Bewertungen zu punkten, um den Usern die gewünschte Qualifizierung der Angebote zu ermöglichen. Dass Bonusprogramme dazu anleiten, möglichst viele Bewertungen zu hinterlassen, ist schön und gut. Dennoch ist es auch für den Bundesgerichtshof (BGH) entscheidend, dass das entsprechende Portal seinen Prüfpflichten dahingehend nachkommt, dass der Bewertende wirklich auch weiß, wovon er „spricht“.
Nutzer konnten über ein Internetportal Hotels buchen und schließlich auch bewerten. Für zehn veröffentlichte Hotelbewertungen pro Monat erhielten die Nutzer Flugmeilen als Prämien. Allerdings durften Leistungen nur bewertet werden, wenn sie auch in Anspruch genommen worden sind. Die Betreiberin eines Ferienparks mit über 4.000 Betten wendete sich nun an das Portal mit der Behauptung, mehrere negative Bewertungen seien von Personen erfolgt, die gar keine Gäste gewesen wären. Mit einer Klage verlangte sie von dem Internetportal, es zu unterlassen, Bewertungen der Nutzer mit den Namen „Sandra“, „Nadine“, „M und S“, „Elisabeth“, „Sven“, „Mari“, „Karri“, „Franzi“, „Anja“ und „Jana“ zu verbreiten, wie auf der Internetseite geschehen.
Die Betreiberin des Ferienparks bekam vom BGH in fast allen Punkten Recht. Das Internetportal hätte Prüfpflichten gehabt, denen es nicht nachgekommen sei. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne weiteres aus der Bewertung ergibt.
Hinweis: Ehrlichkeit währt am längsten. Für Unternehmen ist es sehr ärgerlich, wenn negative Bewertungen im Internet auftreten, obwohl diese zu Unrecht erfolgt sind. Betroffene Unternehmen sollten wissen, dass es sehr gute Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen gibt. Die professionelle Rechtskraft hilft weiter!
Quelle: BGH, Urt. v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20