So ein Bello kann entzückend sein – wenn er nur so wenig bellt wie möglich. Selbst wer Hunden zugeneigt ist, muss eingestehen, dass mehrere Bellos auf einem Haufen eine Menge (lauten) Spaß haben können, auch auf Kosten zweibeiniger Mitbürger. Wie viel Lärm nun Anwohner durch einen Hundespielplatz genau ertragen müssen, musste das Verwaltungsgericht Berlin (VG) klären.
Ein Bürgerverein betrieb einen Hundespielplatz, den die Stadt eingerichtet, umzäunt und mit einem abschließbaren Tor versehen hatte. Von Montag bis Samstag (8 bis 20 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen (8 bis 13 sowie 15 bis 20 Uhr) konnten dort Hunde spielen. Eine Tatsache, die eine Anwohnerin als unzumutbar empfand. Sie klagte gegen den Platz und wandte ein, dass die Lärmbelästigung unzumutbar sei. Das Hundegebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit – an Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken.
Das mochte zwar sein, aber das VG sah darin keinen Grund, an den gegebenen Regelungen etwas zu ändern. Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet verursachte Lärm sei von Anwohnern hinzunehmen, sofern er sich im Rahmen geltender Immissionsrichtwerte bewege. Und eben jene Richtwerte wurden eingehalten. Ebenso zu berücksichtigen sei, das es sich hierbei um zwar wiederkehrenden, aber keinesfalls ununterbrochenen Lärm handle.
Hinweis: Gegen das Urteil kann noch Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Vieles spricht jedoch dafür, dass das Urteil richtig ist. Nachbarn haben eben kein Recht auf absolute Stille. Fragen im Einzelfall klärt der Rechtsanwalt des Vertrauens.
Quelle: VG Berlin, Urt. v. 09.06.2023 – VG 24 K 148.19