Fünffach verklickt? Erfordert ein Reisestorno mehrere Onlineschritte, kann nicht von einem Versehen ausgegangen werden

Was passiert, wenn jemand aus Versehen im Internet eine Reise storniert, können wir an dieser Stelle nicht konkret beantworten. Was aber klar ist: Dem Gericht, wie hier dem Amtsgericht München (AG), muss glaubhaft gemacht werden, dass es sich überhaupt um ein Versehen handelt. Im folgenden Fall, bei dem es unter Zuhilfenahme eben eines Versehens um Rückzahlung einer Stornogebühr ging, gelang dies eben nicht.

Ein Mann hatte zum Preis von 4.500 EUR eine neuntägige Reise für sich und seine Ehefrau im Juni 2023 nach Faro in Portugal gebucht. Im Anschluss stornierte er im Internet auf der Homepage des Reiseunternehmens die Reise. Das Unternehmen buchte sodann vom Konto des Manns Stornierungsgebühren von knapp 4.000 EUR ab. Damit war der Mann nicht einverstanden. Er behauptete, er habe erst nach Buchung der Reise erfahren, dass neben dem Hotel eine Baustelle liege. Er habe sich zudem im Internet lediglich über eine Umbuchung informieren wollen und habe wegen der Unübersichtlichkeit der Homepage die Reise unbeabsichtigt storniert. Er habe deswegen die abgegebene Willenserklärung zur Stornierung angefochten. Schließlich klagte er die Rückzahlung des Geldes ein – vergeblich.

Das AG glaubte dem Mann schlichtweg nicht, dass er die Reise nur versehentlich storniert habe. Denn die Stornierung im Internet war mit einem Prozess von fünf Schritten relativ kompliziert gestaltet. Es kann zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich möglich sein, dass man versehentlich einmalig etwas anklickt, was dem eigentlichen Willen nicht entspricht. Es erscheint jedoch lebensfremd, dass bei der Durchführung eines Vorgangs – wie hier der Buchungsstornierung mit insgesamt fünf verschiedenen Schritten – jedes Mal ein „Verklicken“ vorgelegen haben soll.

Hinweis: Sofern Mängel bei einer Reise geltend gemacht werden sollen, ist es ganz wichtig, diese noch vor Ort zu rügen und sie dann auch beweissicher festzuhalten.

Quelle: AG München, Urt. v. 18.04.2024 – 275 C 20050/23