Egal, welche Frage man hat: Google weiß die Antwort. Oder etwa nicht? Da das Internet ein Spielplatz für alle ist, kann man dort auch alles finden. Ob das aber der Wahrheit entspricht, weiß womöglich immer nur derjenige, um den es sich konkret handelt. Ob man gegen die Internetmacht Google überhaupt eine Chance hat, Ergebnisse von Suchanfragen löschen zu lassen, wenn unrichtige Informationen angezeigt werden? Ja – jedenfalls dann, wenn man den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an seiner Seite weiß.
Zwei Investmentgesellschaften forderten Google auf, Links aus den Ergebnissen einer anhand ihrer Namen durchgeführten Suche zu bestimmten Artikeln zu löschen, die das Anlagemodell dieser Gesellschaften kritisch darstellten. Die Kläger machten geltend, dass diese Artikel unrichtige Behauptungen enthielten. Google lehnte es jedoch ab, diesen Aufforderungen Folge zu leisten. Es meinte, es ginge um den beruflichen Kontext von Artikeln und Fotos und man wisse nicht, ob die in den Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig seien.
Doch dieser Einstellung gegenüber schüttelte der EuGH den Kopf. Die Rechte der betroffenen Person auf Schutz der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten überwiegen im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer am potentiellen Zugang zur fraglichen Information. Das vielbeschworene Recht auf freie Meinungsäußerung und Information kann nämlich nicht berücksichtigt werden, sobald zumindest ein – für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender – Teil der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig ist. Der Betreiber einer Suchmaschine muss die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen löschen, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich dieser Nachweis aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, die gegen den Herausgeber der Website erwirkt wurde.
Hinweis: Ein gutes und richtiges Urteil – denn das Internet vergisst sonst nichts. Und wer möchte schon etwas Falsches von sich im Internet lesen?
Quelle: EuGH, Urt. v. 08.12.2022 – C-460/20