Schon jetzt blicken wir oft seufzend auf die Zeit der Corona-Pandemie, was wir alles hätten machen wollen und nicht tun durften. Besonders ärgerlich waren die restriktiven Bestimmungen auch für Hochzeitspaare, deren Pläne zum „schönsten Tag im Leben“ gegen die Wand fuhren. So war es nur eine Frage der Zeit, bis es darum gehen sollte, wie es sich mit Rückzahlungsansprüchen Veranstaltern gegenüber verhält. Dazu musste der Bundesgerichtshof (BGH) heran.
Ein Ehepaar heiratete 2018 standesamtlich und hatte seine Feier für den 01.05.2020 mit 70 Gästen geplant. Es hatte Räumlichkeiten für 2.600 EUR angemietet, die es auch bezahlte. Dann kam die Pandemie, und die Hochzeitsfeier konnte nicht durchgeführt werden. Nach der damals geltenden Coronaschutzverordnung im Land Nordrhein-Westfalen waren zu dem Zeitpunkt Veranstaltungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt worden. Allerdings hatten die Vermieter den Eheleuten andere alternative Termine angeboten. Schließlich baten die Eheleute im April 2020 um Rückzahlung der geleisteten Miete und erklärten gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag. Schließlich verlangten sie gerichtlich die Rückzahlung.
Der BGH war jedoch der Auffassung, dass die Räumlichkeiten letzten Endes zur Verfügung standen. Eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie erfolgte, stelle grundsätzlich keinen Mangel der Mietsache dar – deshalb gab es auch kein Recht auf Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung für die Eheleute. Ebenso wenig kam eine Anpassung des Mietvertrags in Betracht, da die Vermieterin Ausweichtermine angeboten hatte.
Hinweis: Das Urteil wird dem Brautpaar nicht gefallen. Aber es war eben nicht nur das Brautpaar, das Einschränkungen wegen der Pandemie hinnehmen musste: Auch auf den Gaststättenbetreiber war bei der Gesamtschau Rücksicht zu nehmen.
Quelle: BGH, Urt. v. 02.03.2022 – XII ZR 36/21