Rechtsstreitigkeiten über die Mängel einer Pauschalreise sind wahre Klassiker. Wo es bislang um schmutzige Zimmer, Lärm und ähnliche Einschränkungen oder gar falsche Versprechen ging, ist nun mit der Corona-Pandemie ein neuer Streitpunkt hinzugekommen. Ob eine angeordnete Quarantäne sich zu den berechtigten Mängeln hinzugesellt, musste im Folgenden das Amtsgericht München (AG) klären.
Ein Ehepaar hatte im März 2020 eine dreiwöchige Pauschalreise nach Zypern gebucht. Die örtlichen Behörden in Zypern ordneten wegen der COVID-19-Pandemie dann jedoch eine 14-tägige Quarantäne an. Die Reiseveranstalterin verpflegte die Reisenden kostenlos und bezahlte zudem auch die Unterkunft. Gegenüber dem Ehemann als Zugehörigem der Kontaktgruppe zu einer infizierten Person ordnete die Behörde sogar eine Isolation an. Während der Quarantäne bat das Ehepaar den Reiseveranstalter um Abhilfe, was natürlich nicht gelang. Schließlich verlangte es den Reisepreis zurück – das jedoch vergeblich.
Denn in den Augen des AG-Senats stellte die Anordnung der Quarantäne durch die örtlichen Behörden eine Verwirklichung des sogenannten allgemeinen Lebensrisikos im Rahmen der Ausbreitung der Pandemie dar. Es handelt sich nicht um ein reisespezifisches Risiko – und damit auch nicht um einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel.
Hinweis: In jedem Fall sollten Reisemängel unbedingt vor Ort direkt nachweisbar von Reisenden beanstandet werden und es sollte um Abhilfe gebeten werden. Das erhöht die Chancen bei einem späteren Rechtsstreit erheblich.
Quelle: AG München, Urt. v. 16.12.2021 – 172 C 23599/20