Der Schutz eigener persönlicher Daten ist besonders im digitalen Zeitalter wichtig. Dass man es damit jedoch auch übertreiben und sich so sogar um sein gutes Recht bringen kann, zeigt der folgende Fall, der vor dem Landgericht Frankfurt am Main (LG) verhandelt wurde.
Eine Frau hatte zwei Wohnsitze im Ausland und verklagte die Miteigentümer einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. In ihrer Klage hatte sie jedoch lediglich die Anschrift eines Ladengeschäfts angegeben, das unter anderem einen Postfachservice anbietet. An dessen Fassade war eine Liste mit den Namen von Personen und Firmen enthalten, darunter derjenige der Frau, verbunden mit dem Zusatz „Post für: (…) Bitte in den Briefkasten am Ladeneingang oder direkt hier im Geschäft abgeben. Danke!“
Das LG hat die Klage abgewiesen und meinte, sie sei bereits unzulässig, da die Frau keine ladungsfähige Anschrift angegeben hatte. Gibt eine Klägerin oder ein Kläger ohne nachvollziehbaren Grund keine Anschrift an, sondern beschränkt sich auf die Angabe eines Dienstleistungsunternehmens, das Post an sie weiterleitet, ist die Klage unzulässig.
Hinweis: Wer klagt, sollte also in jedem Fall seine korrekte Adresse in der Klageschrift aufführen. Ist das aus bestimmten Gründen nicht gewünscht, muss darauf in der Klageschrift eingegangen und der Wunsch begründet werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Kläger aus nachvollziehbaren Gründen nicht möchte, dass der Beklagte weiß, wo er wohnt.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.10.2022 – 2-13 S 95/21