Wer auf Social-Media-Plattformen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, hat ein Recht darauf, gegen den Verletzer vorzugehen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) musste klären, wie man als Geschädigte an den Namen und die Adresse des Täters kommt.
Eine unbekannte Person eröffnete einen Account bei Instagram mit dem Namen einer Frau mit dem Zusatz „X_wurde_gehackt“. Sodann wurden Bilder von lediglich in Unterwäsche bekleideten jungen Frauen gezeigt, die sich angeblich dahingehend äußerten, an einer Vielzahl von sexuellen Kontakten interessiert zu sein. Die geschädigte Frau wurde von anderen Personen auf den Account hingewiesen, meldete das Konto, und es wurde gesperrt. Nun verlangte sie Auskunft über die Nutzerdaten der unbekannten Person – die sie schließlich einklagte.
Das OLG verurteilte Meta als Betreiberin von Instagram dazu, den Klarnamen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Nutzers herauszugeben. Schließlich war eine strafrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgt. Die Schaffung des Fake-Accounts und das Einstellen der Fotos mit Kommentaren erfüllten den Tatbestand der Beleidigung. Durch das Erstellen des Fake-Accounts und Hochladen der Fotos nebst Kommentaren wurde suggeriert, die Antragstellerin wolle sich auf diese Weise zur Schau stellen und den Besuchern der Seite ihr sexuelles Interesse mitteilen.
Hinweis: Im Fall der Fälle kann ein versierter Rechtsanwalt weiterhelfen. Wichtig ist, dass man sich nicht alles gefallen lässt, was im Internet passiert. Denn immer mehr zeigt die Rechtsprechung, dass auch große Konzerne hier geltende Gesetze einzuhalten haben.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 23.02.2022 – 9 Wx 23/21