Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat es wirklich in sich. Denn auch, wenn im behandelten Fall die Postbank die Beklagte war, wird sich das Urteil auf nahezu alle Banken und Sparkassen auswirken, die somit nicht mehr ohne weiteres einseitige Vertragsänderungen über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vornehmen dürfen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen die Gebührenerhöhung einer Bank. Dabei war nicht primär die Erhöhung an sich der Kernpunkt des Rechtsstreits, sondern deren Art und Weise – durch folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.“ Die Zustimmung des Kunden ist nach Ansicht der Bank also erteilt, wenn der Kunde seine Ablehnung nicht bis zu einem von der Bank bestimmten Zeitpunkt kundgetan hat.
Während die Vorinstanzen mit dieser Bankenpraxis keine Probleme zu haben schienen, gestaltete sich die Bewertung durch den BGH anders. Das sogenannte „Kleingedruckte“ zu nutzen und damit von einer stillschweigenden Zustimmung der Kunden auszugehen, sei in den Augen des Senats unwirksam. Denn dies würde in der weitreichenden Wirkung die Kunden erheblich benachteiligen und käme vielmehr einem neuen Vertragsabschluss gleich, den die Bank nicht in eine Art Randnotiz verkleiden dürfe.
Hinweis: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank sind also unwirksam, wenn sie ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren. Dieses Urteil gilt allerdings lediglich für Verträge mit Verbrauchern.
Quelle: BGH, Urt. v. 27.04.2021 – XI ZR 26/20