Sie kennen sicherlich auch Werbeanzeigen im Internet, aber auch im Fernsehen, bei denen viel Kleingedrucktes gezeigt wird, was kaum lesbar ist, weil es viel zu klein geschrieben und viel zu schnell vorbei ist. Genau so war es in diesem Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) auch. Das Heikle daran: Es ging wieder einmal um die Umweltwerte eines Kraftfahrzeugs – diesmal aber nicht um Falschangaben, sondern eben um die Umstände, ordnungsgemäß laut Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) darüber informiert zu werden.
Ein Autohaus hatte einen Videoclip im Internet veröffentlicht. Der Videoclip lief automatisch vollständig ab. Nach 17 Sekunden erschien die Auflösung der Fußnote „1“ unter anderem mit den Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen. Nach Betätigung des Buttons „Mehr ansehen“ erschienen die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den spezifischen CO2-Emissionen. Dagegen ging ein Verbraucherschutzverband vor. Er sah in dem Posting einen Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV, da das Autohaus nicht sichergestellt habe, dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis genommen werden würden, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Internetseite angezeigt würden. Der Verband hat das Autohaus auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Anspruch genommen – zu Recht.
Dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen nach dem Anklicken des Links „Mehr anzeigen“ auf der gleichen Seite angegeben sind wie die Angabe zur Motorleistung, genügt laut OLG den Vorgaben der Pkw-EnVKV nicht. Die Umweltangaben sind bei Internetwerbung nur dann erstens tatsächlich gut lesbar, zweitens ebenso betont wie der Hauptteil der Werbebotschaft und drittens auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, wenn sie in unmittelbar räumlichem Zusammenhang mit den Angaben zur Motorisierung stehen.
Hinweis: Ein weiteres Urteil gegen die Automobilindustrie. Werbung muss fair sein und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 10.06.2022 – 6 U 3/22