Wer als Gewerbetreibender auf Bewertungsplattformen zu Hause ist, muss negative Kommentare hinnehmen – auch Immobilienmakler. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) war im Folgenden damit beauftragt, über eine Bewertung zu befinden, die von einem Interessenten stammte, der nicht zum Kunden geworden ist und seinen Ärger darüber im Netz kundtat.
Ein Immobilienmakler, der von einem Kunden aufgefordert wurde, wesentlich unter dem geforderten Preis liegende Angebote an den Verkäufer weiterzugeben, lehnte das mit dem Hinweis ab, dass er keine unseriösen Angebote weitergebe. Schließlich führte der Streit dazu, dass der Kunde den Makler auf der Internetplattform „Google Places“ schlecht bewertete. Er führte dabei unter anderem aus: „Ich persönlich empfand Herrn (…) als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr (…) sagte mir, ,Kunde ist man, wenn man gekauft hat‘. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“ Gegen diese Bewertung klagte der Immobilienmakler und verlangte die Unterlassung der Verbreitung dieser Bewertungen. Mit seiner Klage hatte er allerdings keinen Erfolg.
Das OLG war der Auffassung, dass sich ein Immobilienmakler, der zum Zweck der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen müsse, wenn sie scharf formuliert sei. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden – auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.
Hinweis: Natürlich können von einer negativen Bewertung Betroffene dagegen vorgehen. Erfolgversprechend ist es zumindest dann, wenn eine Bewertung gegen geltendes Recht oder die Richtlinien des Bewertungsportals verstößt.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 16.02.2022 – 9 U 134/21