Wem finanzielle Mittel zur Durchführung von Gerichtsverfahren fehlen, der kann Prozesskostenhilfe (PKH; im Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz auch Verfahrenskostenhilfe, VKH) beantragen. Um diese bewilligt zu bekommen und Mutwilligkeit auszuschließen, ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg eine Grundvoraussetzung. Bei dieser Vorbewertung sollten Gerichte aber stets mit Augenmaß vorgehen, wie das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) beweist.
Wer mehr als 5.000 EUR einklagen möchte, kann das nur vor dem Landgericht. Dort herrscht allerdings Anwaltszwang, was naheliegend bedeutet, dass sich Kläger von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Bei entsprechender Gewährung übernimmt der Staat die Prozesskosten, sofern eine Bedürftigkeit vorliegt und vor allem auch eine Aussicht auf Erfolg in der Sache selbst besteht. Nun hatte ein Mann ohne Rechtsanwalt zunächst PKH für ein Klageverfahren beantragt, mit dem er ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR erstreiten wollte. Das erstinstanzliche Landgericht hatte den Antrag jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete mangels anwaltlicher Vertretung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dagegen legte der Mann sofortige Beschwerde ein.
Das OLG gab dem Mann recht. PKH kann in einem sogenannten Anwaltsprozess nicht einfach mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Antragsteller einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht benannt und seine Bemühungen nicht ausreichend dargelegt habe, einen solchen zu finden. Vielmehr ist ein zweistufiges Verfahren geboten: Es ist dem Antragsteller nach (erstens) erfolgter Bewilligung die Gelegenheit zu geben, (zweitens) einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden.
Hinweis: Im außergerichtlichen Bereich gibt es anstelle der PKH die Beratungshilfe. Eine entsprechende Beratungshilfeberechtigung können Bedürftige beim zuständigen Amtsgericht beantragen und sich dann von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 20.08.2024 – 5 W 44/24