Auch in diesem Fall setzte ein Bürger die gerichtliche Überprüfung einer Coronamaßnahme durch. Und man sieht anhand des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (OVG), dass nicht alle Verbote im Zuge der Pandemieeindämmung vor den Augen des Gesetzes Bestand haben. Denn es kommt dabei nicht nur auf die Verhältnismäßigkeit an, sondern auch auf die korrekte Anwendung des Infektionsschutzgesetzes.
In Mecklenburg-Vorpommern wurde ein landesweites Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit erlassen. Dagegen zog ein Mann vor Gericht und meinte, die Regelung sei unverhältnismäßig und somit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Mit seiner Einschätzung lag er so falsch nicht.
Das OVG setzte die Regelung vorläufig außer Vollzug, wenn auch mit einer anderen Begründung. Die Regelung in der Landesverordnung von Mecklenburg-Vorpommern steht nach der Auffassung der Richter nicht im Einklang mit dem Infektionsschutzgesetz. Zwar könne für eine bestimmte Zeit ein Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums durch den Verordnungsgeber geregelt werden – ein zeitlich unbeschränktes Verbot war jedoch aufgrund der Ermächtigungsgrundlage nicht möglich.
Hinweis: Grundrechte gelten nicht schrankenlos. Sie dürfen eingeschränkt werden, wenn andere wichtige Rechtsgüter bedroht sind. Einschränkungen müssen aber aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Daran sollte sich auch der Gesetzgeber halten.
Quelle: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 24.02.2021 – 2 KM 100/21 OVG