Die Corona-Pandemie stellt unser bisheriges Leben völlig auf den Kopf. Umso wichtiger ist es, dass auch bei Maßnahmen, die auf den ersten Blick eilig mit der heißen Nadel gestrickt zu sein scheinen, die Rechtsgrundlagen geprüft werden. Somit war es klar und auch richtig, dass die Gerichte hierzu schnell angerufen wurden – so wie im Folgenden das Verwaltungsgericht Aachen (VG) zur Frage von angeordneten Betriebsschließungen.
Durch eine Allgemeinverfügung der Stadt Würselen vom 18.03.2020 wurde der Betrieb bestimmter Verkaufsstellen des Einzelhandels zunächst befristet bis zum 19.04.2020 untersagt. Gegen diese Verfügung zogen der Betreiber einer Lottoannahmestelle und der Betreiber eines Pralinenfachgeschäfts vor Gericht. Sie wollten mit zwei Eilanträgen ihre Betriebe offenhalten. Das Gericht war jedoch anderer Auffassung.
Das VG bestätigte die Stadt Würselen, die in der Allgemeinverfügung nachvollziehbar dargelegt hatte, dass die Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich seien, um nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders anfällige Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen sei das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betriebsfortführungen erforderlich. Nur so sei die Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zu verzögern.
Hinweis: Zum damaligen Zeitpunkt hatten die Anträge der Ladeninhaber keine Chance, mit ihrem Begehren durchzukommen. Doch haben wir in der Krise gelernt, dass sich das natürlich fast tagtäglich ändern kann – je nachdem, wie die Corona-Pandemie verläuft.
Quelle: VG Aachen, Beschl. v. 21.03.2020 – 7 L 230/20; Beschl. v. 23.03.2020 – 7 L 233/20