Unzählige Klassenfahrten sind aufgrund der Pandemie ausgefallen oder Kinder mussten zurückreisen. Dass dies viele Rechtsstreitigkeiten nach sich zieht, beweist auch der Fall, den das Oberlandesgericht Hamm (OLG) zu behandeln hatte.
Eine Stiftung war die Trägerin einer Schule in Niedersachsen. Anfang 2020 hatte eine dort beschäftigte Lehrerin bei einer Reiseveranstalterin eine einwöchige Klassenfahrt nach Liverpool für Mitte März 2020 gebucht. Die Stiftung zahlte den in Rechnung gestellten Reisepreis von knapp 10.000 EUR, doch kurz vor der Reise stornierte die Lehrerin die Reise wegen der COVID-19-Pandemie. Die Reiseveranstalterin erstattete daraufhin allerdings nur einen Betrag von knapp 1.000 EUR. Die Stiftung klagte daraufhin die restlichen 9.000 EUR ein – mit Erfolg.
Zwischen der Stiftung und der Reiseveranstalterin war ein Pauschalreisevertrag über eine Gruppenreise nach Liverpool zustande gekommen. So sprachen die Umstände der Vertragsabwicklung und der außergerichtlichen Korrespondenz in den Augen der OLG-Richter dafür, dass die Buchung nicht im Namen der Schülerinnen und Schüler, sondern im Namen der Schule bzw. der dahinter stehenden Stiftung erfolgt war. Die Reiseveranstalterin musste daher auch den vollen Reisepreis zurückzahlen. Mit der COVID-19-Pandemie hatte ein konkretes Risiko für ernstliche Gesundheitsschäden bestanden, weil in Liverpool als dem Zielort der Reise das Ansteckungsrisiko deutlich erhöht war. Das Auswärtige Amt hatte zwar erst am 17.03.2020 aufgrund der Coronapandemie eine Reisewarnung für Reisen in das gesamte Ausland ausgesprochen. Entscheidend war hier aber insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Stornierung schon bekannt war, dass es sich bei dem Virus SARS-CoV-2 um einen neuartigen Krankheitserreger handelt, der akute Atemwegserkrankungen hervorrufen kann, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen können, ohne dass es eine Therapiemöglichkeit oder einen Impfstoff gegeben hatte.
Hinweis: Bei einem Pauschalreisevertrag haben Reisende stets mehr Rechte, als wenn sie ihre Unterkunft selbst buchen und individuell anreisen. Gibt es Ärger, hilft der Rechtsanwalt des Vertrauens.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 30.08.2021 – 22 U 33/21