Auch wenn die Pandemie größtenteils überwunden scheint – die Gerichte wird sie noch eine ganze Weile beschäftigen. In diesem Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) ging es um die Frage, ob das Nichterwähnen einer Stornierungsmöglichkeit einer Reise während der Pandemie automatisch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.
Hier klagte eine Verbraucherzentrale gegen eine Reiseveranstalterin von Pauschalreisen. Vom 28.05.2020 bis zum 08.07.2020 befand sich auf der Internetseite der Reiseveranstalterin ein Hinweis, dass sie wegen vieler Anfragen schwer erreichbar sei. Gäste würden in der Reihenfolge ihrer Abreise unaufgefordert kontaktiert, das Team erarbeite gerade alternative Angebote für Reisen im nächsten Jahr. Weiter hieß es: „Wir würden uns freuen, wenn Sie Ihre Traumreise … um ein Jahr verschieben …“. Ferner bat die Reiseveranstalterin darum, aktuell von Rückfragen abzusehen, „bis das Schreiben bei Ihnen ist“. Die Verbraucherzentrale meinte nun, durch die Hinweise würden Kunden davon abgehalten, ihre Reise gegen Rückerstattung des Reisepreises zu stornieren, und klagte wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht.
Das OLG meinte jedoch, dass ein Gutschein statt einer Stornierung nicht unlauter sei. Biete ein Reiseveranstalter seinen Kunden eine Umbuchung einer pandemiebedingt nicht durchführbaren Reise an, ohne ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stornierung gegen Rückerstattung des Reisepreises hinzuweisen, ist dies nicht automatisch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das gilt jedenfalls, solange der Verbraucher nicht über den optionalen Charakter des Angebots getäuscht wird.
Hinweis: Nur weil ein Verhalten nicht wettbewerbswidrig ist, muss es noch lange nicht heißen, dass es auch im Verhältnis zum Reisenden rechtmäßig ist. Verlangt ein Reisender wegen einer ausgefallenen Reise eine Entschädigung oder die Erstattung seines Reisepreises, kann der Anwalt des Vertrauens helfen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.09.2022 – 6 U 191/21