Reiserücktritt wegen Coronapandemie: Reiseveranstalter darf keine Stornierungsgebühr einbehalten

Was passiert eigentlich, wenn sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter eine Reise absagen? Gibt es dann einen Entschädigungsanspruch? Man ahnt: Es handelt sich auch hier wieder um einen Fall, den es in dieser Form ohne die Coronapandemie wahrscheinlich nicht gegeben hätte. Das Landgericht Frankfurt am Main war damit befasst.

Ein Mann hatte eine Reise gebucht. Wegen der sich anbahnenden Epidemie hatte er am 26.02.2020 den Rücktritt von der Reise erklärt. Einige Tage später im März 2020 wurde die Reise dann auch durch den Reiseveranstalter selbst offiziell abgesagt. Dennoch behielt der Veranstalter bei der Rückzahlung des Reisepreises rund 600 EUR als Stornierungsgebühr ein. Dagegen klagte der Kunde – und dies erfolgreich.

Der Reiseveranstalter war nicht berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen. Denn eine solche Entschädigung kann nicht gefordert werden, wenn unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Das können neben Naturkatastrophen eben auch Krankheitsausbrüche sein. Auch die amtliche Reisewarnung für das konkrete Reiseziel gehört zu solchen Umständen. Entscheidend war, dass der Kunde wegen der Coronapandemie von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten war und die Reise letztlich von der Reiseveranstalterin aus selbigem Grund abgesagt wurde.

Hinweis: Das Reiserecht ist ein kompliziertes Rechtsgebiet. Im Zweifel kann der Anwalt Ihres Vertrauens weiterhelfen, um nach einer Reiseabsage eventuelle Ansprüche zu prüfen.

Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.08.2021 – 2-24 S 31/21