In den Augen vieler gibt es heutzutage zu wenige Menschen, die eigeninitiativ anpacken, statt nach Verantwortlichkeiten anderer zu fragen. Dass man bei aller Tatkraft aber den eigenen Einsatz mit dem Risiko, das diesem entgegensteht, abwägen sollte, musste eine 70-Jährige vom Oberlandesgericht Köln (OLG) lernen.
Die Frau war bei ihrer Tochter zu Besuch, als hinter deren Grundstück ein Bach überzulaufen drohte, weil Reisig den Bachlauf an einer Stelle verstopft hatte. Als sie bei dem zuständigen Wasserverband niemanden erreichte, versuchte sie selbst, die Verstopfung zu beseitigen. Dabei fiel sie jedoch in den Bach, wobei sie sich Schnittwunden zuzog und ihre Brille verlor. Von dem Wasserverband verlangte die Frau nun Schmerzensgeld und Schadensersatz. Sie stützte ihre Klage dabei auf die sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“; sie habe schließlich eine Aufgabe des Wasserverbands übernommen und dabei einen Schaden erlitten.
Das sah das OLG jedoch anders. Nimmt jemand fremde Aufgaben wahr, kann er einen hieraus entstehenden Schaden zumindest in solchen Fällen nicht ersetzt verlangen, in denen das Verhältnis zwischen Anlass und Verhalten dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen gegenübersteht.
Hinweis: Es ist also vor einer Hilfeleistung genau zu prüfen, ob diese angemessen zum Risiko steht. Nicht immer einfach, da die Zeit zu überlegen in Notfällen naturgemäß oft nicht vorhanden ist.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 11.02.2020 – 7 U 311/19