Das Landgericht Köln (LG) musste sich im Folgenden mit der heiklen Verbindung der wohl bekanntesten Videoplattform und einer Betreiberin eines darauf ansässigen Videokanals beschäftigen. Und wer im Dezember 2021 von dieser Kombination liest, ahnt: Es ging um Corona und die Frage „Wer darf was?“.
Die hier antragstellende Frau betrieb einen Videokanal bei YouTube und veröffentlichte zwei Videos mit einer Länge von 26 Minuten und 29 Minuten mit Interviews und Berichten zum Thema Corona. YouTube löschte diese beiden Videos – dies aber ohne tiefgreifende Begründung. Dagegen zog die Frau vor das Gericht.
Das LG untersagte YouTube im Wege einer einstweiligen Verfügung tatsächlich, die Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen. Der Frau stand schlicht und ergreifend ein vertraglicher Anspruch zu. Die Videoplattform hatte nicht konkret genug mitgeteilt, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift der von ihr aufgestellten Richtlinien verstoßen würden. Nur bei kurzen Videos mit offensichtlich auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformationen ist eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passagen durch die Plattform zulässig. Dies gilt allerdings nicht für längere Videos, die auch zulässige Äußerungen enthalten.
Hinweis: Es wird erkennbar, dass auch große Internetplattformen es sich nicht zu leicht machen dürfen. Wenn Inhalte gelöscht werden sollen, muss stets der Einzelfall Berücksichtigung finden.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 11.10.2021 – 28 O 351/21