Terminverschiebung: Seminarteilnehmer müssen Ersatztermine nicht hinnehmen

Wie vielen Plänen das Coronavirus einen Strich durch die Rechnung gemacht hat, bleibt in der Summe sicherlich unzählbar. Sobald Verträge daran scheitern, sehen sich die beteiligten Seiten oft vor Gericht wieder. Im Fall eines Seminaranbieters trafen sich die Vertragsparteien vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG). Lesen Sie hier, was das Gericht dazu sagt, wenn Nachholtermine als alternativlos vorgegeben werden.

Im November 2019 hatte sich eine Arbeitnehmerin für eine Coachingausbildung angemeldet. Dabei handelte es sich um ein mehrtägiges Präsenzseminar, das in fünf jeweils zwei- bis dreitägigen Terminblöcken im März 2020 stattfinden sollte. Wegen der Pandemie sagte der Veranstalter dann das Seminar ab. Es sollte zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. An dem neu anberaumten Termin war die Arbeitnehmerin jedoch verhindert, „stornierte“ deshalb die Buchung und verlangte schließlich die gezahlte Teilnehmervergütung zurück. Als der Veranstalter sich weigerte, klagte die Arbeitnehmerin.

Das OLG gab der Klage statt, denn die termin- oder fristgerechte Leistung sei für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen. Bucht ein Arbeitnehmer ein berufsbegleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist. Dem Seminaranbieter muss klar sein, dass Seminarteilnehmer weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen.

Hinweis: Anhand dieses Falls zeigt sich, dass die Pandemie alle Lebensbereiche betrifft. Es zeigt sich aber auch, dass jeder Fall anders gelagert ist. Im Zweifel hilft der Rechtsanwalt.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 18.11.2021 – 11 U 66/21