Verbraucher haben bei Käufen andere Rechte als Gewerbetreibende, da sie schützenswerter sind. Aber auch ein Gewerbetreibender lebt bekanntlich nicht von Luft und Liebe allein, ist im Privaten also auch Privatmann und entsprechend oft genug ein Verbraucher. Und was innerhalb dieser Logik geschieht, wenn ein Gewerbetreibender etwas für den privaten Gebrauch kauft, und welches Recht dann gilt, beantwortete hier der Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Mann betrieb eine Tischlerei und machte ständig Geschäfte mit einem Holzhändler. Dann bestellte er bei einem Außendienstmitarbeiter des Holzhändlers Hölzer zur Sanierung seiner Terrasse und der Außentreppe seines Privathauses, das neben der Tischlerei stand. Vier Jahre später beanstandete er dann, dass im Holz Risse aufgetreten seien und die Verleimung nicht der erforderlichen Nutzungsklasse entsprechen würde. Es ging insgesamt um einen Schaden von über 10.000 EUR.
Der BGH urteilte, dass der Mann die Hölzer eindeutig als Verbraucher gekauft hatte. Zweifelsfrei waren die Hölzer nicht für die gewerbliche Tätigkeit gekauft worden, sondern für einen privaten Zweck. Auch eine Verjährung war nicht eingetreten, da die Hölzer für den Bau der Terrasse und damit für ein Bauwerk verwendet worden waren. Hierbei beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Bürgerliches Gesetzbuch).
Hinweis: Die Grenze, wann ein Gewerbetreibender nicht für sein Gewerbe, sondern privat handelt, ist im Einzelfall in der Praxis sicherlich schwer zu ziehen. Verkäufer sollten sich darauf einstellen, in entsprechenden Fällen etwas genauer hinzuschauen.
Quelle: BGH, Urt. v. 07.04.2021 – VIII ZR 191/19