Dass Menschen nicht nur weit, sondern auch hoch hinaus wollen, gehört wohl zu den Grundlagen unserer Entwicklung. Doch die in den letzten Jahren immer beliebter gewordenen Kletterhallen zeigen das Gefahrenpotential des Strebens nach selbst erklommener Höhe auf. Mit den nicht abreißen wollenden Unfallzahlen steigt auch die Fallzahl vor Gericht. Im Folgenden hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) die Aufgabe, über einen besonders folgenreichen Vorfall zu entscheiden.
Ein 36 Jahre alter Mann betrat eine Kletterhalle und wurde von einem abstürzenden anderen Kletterer schwer verletzt. Durch mehrere Frakturen der Wirbelsäule ist er seitdem querschnittsgelähmt, und so klagte er deshalb auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 600.000 EUR.
Doch die Klage gegen den anderen Kletterer und dessen sichernde Helferin wurde mangels Nachweises eines Fehlers abgewiesen. Stattdessen ist laut OLG die Betriebsführergesellschaft der Kletteranlage zur Haftung verpflichtet. Diese hat ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, indem sie zahlreiche Kletterrouten in dem engen und häufig stark frequentierten Durchgang zwischen zwei Kletterhallen angelegt hatte. Allerdings hätte auch der Verletzte, selbst ein Kletterer, die Gefahrensituation erkennen und vermeiden können. Deswegen trifft ihn ein Mitverschulden an dem Unfall von 25 %. In einem zweiten Schritt wird nun auf der Basis dieser Quote über die Höhe der Ansprüche gegen die Betriebsführergesellschaft zu entscheiden sein.
Hinweis: Wer eine Kletterhalle besucht, begibt sich selbst in Gefahr. Doch manchmal muss eben auch der Betreiber der Kletterhalle haften. Da bleibt nur zu hoffen, dass dieser eine gute Haftpflichtversicherung hat.
Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 17.03.2020 – 6 U 194/18