Vorzeitige Vertragsverlängerung: Tarifwechsel mit neuem Smartphone macht Vertragsbindung über zwei Jahre hinaus zulässig

Mobilfunkverträge sind oft schnell abgeschlossen und schwer gekündigt. Drum prüfe, wer sich ewig bindet – vor allem bei Vertragsverlängerungen wartet auf Kunden der ein oder andere terminliche Fallstrick – so wie im folgenden Fall, in dem das Oberlandesgericht Köln (OLG) entscheiden musste, unter welchen Umständen sich die weitere Laufzeit um mehr als zwei Jahre verlängern kann.

Ein Mobilfunkvertrag war mehrfach verlängert worden – zuletzt im September 2019, fünf Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Dabei hatte der Kunde einen Tarifwechsel vorgenommen und ein neues Endgerät erworben. Sein Mobilfunkanbieter verlängerte daraufhin die Mindestvertragslaufzeit um weitere 24 Monate. Dies tat er aber nicht etwa ab der vorzeitigen Verlängerung, sondern ab dem ursprünglichen Laufzeitende. Ein Verbraucherverband meinte nun, dass dieses Vorgehen unrechtmäßig sei, und glaubte, dieses könne zu einer unzulässig bindenden Laufzeit des Vertrags von mehr als zwei Jahren führen.

Das OLG entschied jedoch, dass sich ein Mobilfunkvertrag bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät um weitere 24 Monate verlängern kann – und das in der Tat ab dem ursprünglichen Endtermin.

Hinweis: Kunden sollten sich bei Abschluss oder Verlängerung von Mobilfunkverträgen in jedem Fall die genauen vertraglichen Regelungen aushändigen lassen. So können berechtigte Ansprüche geprüft werden.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 28.05.2021 – 6 U 160/20