Wettbewerbsverstoß: Weitere Nutzung des Girokontos stellt keine automatische Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen dar

Viele Banken und Sparkassen versuchen seit Monaten, ihre neuen Geschäftsbedingungen durchzusetzen. So einfach wie die Genossenschaftsbank dieses Falls können es sich die Kreditinstitute allerdings nicht machen. Denn einem solchen Geschäftsgebaren stehen den Instituten die Gerichte im Weg – so wie hier das Landgericht Hannover (LG).

Eine Genossenschaftsbank hatte Mitte 2022 ihre Kunden schriftlich zur ausdrücklichen Zustimmung zu den neuen Vertragsbedingungen aufgefordert. Die Kunden, die darauf nicht reagiert hatten, erhielten daraufhin ein weiteres Schreiben, in dem die Genossenschaftsbank ihnen mitteilte, dass sie die künftige Nutzung des Kontos als Zustimmung werten würde. Dies gelte bei Überweisungen, Abhebungen am Automaten oder bargeldlosen Zahlungen. Von diesem Geschäftsgebaren erhielt der Dachverband der Verbraucherzentralen Kenntnis. Er zog gegen die Genossenschaftsbank mit Unterlassungsansprüchen vor Gericht – und das mit Erfolg.

Das Vorgehen der Bank stellte auch in Augen des LG einen eindeutigen Wettbewerbsverstoß dar. Es verstieß außerdem gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien und benachteiligte Verbraucher unangemessen. Durch die Nutzung ihres Kontos stimmt die Bankkundschaft daher nicht automatisch den Vertragsänderungen zu.

Hinweis: Die weitere Nutzung des Kontos stellt also keine Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen dar. Wer Vertragsbedingungen ändern möchte, benötigt dafür die Zustimmung des anderen Vertragspartners.

Quelle: LG Hannover, Urt. v. 28.11.2022 – 13 O 173/22